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BFSG Ausnahmen: Welche Sonderregelungen für Unternehmen gelten

BFSG Ausnahmen: Welche Sonderregelungen für Unternehmen gelten
Bild: Pixabay

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz bringt für viele Unternehmen neue Pflichten zur digitalen Barrierefreiheit mit sich. Doch nicht alle wirtschaftlichen Akteure sind gleichermaßen betroffen. Der Gesetzgeber hat bestimmte BFSG Ausnahmen vorgesehen, die insbesondere kleinere Unternehmen entlasten sollen. Welche Sonderregelungen existieren und wann Ihr Unternehmen davon Gebrauch machen kann, erläutert dieser Artikel.

Die Kleinstunternehmerausnahme als zentrale Entlastung

Die bedeutendste der BFSG Ausnahmen richtet sich an Kleinstunternehmen. Diese sind von den Barrierefreiheitspflichten grundsätzlich ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gelten nach der gesetzlichen Definition Betriebe, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme zwei Millionen Euro nicht übersteigt.

Wichtig ist dabei: Beide Kriterien müssen erfüllt sein. Ein Unternehmen mit acht Mitarbeitenden, aber einem Jahresumsatz von drei Millionen Euro, kann sich nicht auf diese Ausnahme berufen. Die Berechnung der Mitarbeiterzahl folgt dabei den üblichen Regeln – Teilzeitkräfte werden entsprechend ihrem Beschäftigungsumfang berücksichtigt.

Diese Regelung soll verhindern, dass kleinste wirtschaftliche Akteure durch unverhältnismäßige Anforderungen belastet werden. Dennoch sollten auch Kleinstunternehmen die Barrierefreiheit nicht völlig außer Acht lassen, da sie einen breiteren Kundenkreis erschließen kann.

Unverhältnismäßige Belastung als Härtefallregelung

Neben der pauschalen Kleinstunternehmerausnahme sieht das Gesetz eine weitere wichtige Sonderregelung vor: Unternehmen können sich auf eine unverhältnismäßige Belastung berufen. Diese BFSG Ausnahme greift dann, wenn die Herstellung der Barrierefreiheit zu einer grundlegenden Änderung des Produkts oder der Dienstleistung führen würde oder den Wirtschaftsteilnehmer unzumutbar belasten würde.

Die Beurteilung, ob eine unverhältnismäßige Belastung vorliegt, erfolgt im Einzelfall. Dabei werden verschiedene Faktoren berücksichtigt: die Größe des Unternehmens, seine finanziellen Ressourcen, der zu erwartende Nutzen für Menschen mit Behinderungen sowie die Häufigkeit der Verwendung des Produkts oder der Dienstleistung.

Dokumentationspflicht bei Berufung auf Unverhältnismäßigkeit

Entscheidet sich ein Unternehmen dafür, sich auf die unverhältnismäßige Belastung zu berufen, entfällt damit nicht jede Pflicht. Vielmehr muss die Entscheidung und ihre Begründung dokumentiert werden. Diese Dokumentation sollte nachvollziehbar darlegen, warum die Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen im konkreten Fall unzumutbar wäre.

Unternehmen sollten diese Bewertung sorgfältig vornehmen und dokumentieren. Eine pauschale Berufung auf Unverhältnismäßigkeit ohne fundierte Begründung könnte im Konfliktfall nicht standhalten. Für eine rechtssichere Prüfung kann es sinnvoll sein, einen professionellen BFSG Check durchführen zu lassen.

Zeitliche Ausnahmen und Übergangsregelungen

Eine weitere Form der BFSG Ausnahmen betrifft den zeitlichen Anwendungsbereich. Verträge über Dienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten der Barrierefreiheitspflichten abgeschlossen wurden, können unter bestimmten Bedingungen von den neuen Anforderungen ausgenommen sein.

Konkret bedeutet dies: Langfristige Verträge, die bereits vor dem relevanten Stichtag geschlossen wurden und deren Laufzeit darüber hinausgeht, müssen nicht zwingend nachträglich angepasst werden. Dies gilt allerdings nicht unbegrenzt – bei wesentlichen Änderungen oder Verlängerungen solcher Verträge können die Barrierefreiheitsanforderungen sehr wohl greifen.

Produktspezifische Ausnahmen und Sonderfälle

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz enthält auch produktspezifische BFSG Ausnahmen. Bestimmte Produktkategorien oder Dienstleistungen sind entweder ganz vom Anwendungsbereich ausgenommen oder unterliegen gelockerten Anforderungen.

So fallen beispielsweise bestimmte spezialisierte Fachgeräte oder Produkte, die ausschließlich für den professionellen Einsatz konzipiert sind, unter Umständen nicht unter die Barrierefreiheitspflichten. Auch Inhalte, die vor dem relevanten Stichtag erstellt wurden, können unter bestimmten Bedingungen von nachträglichen Anpassungspflichten ausgenommen sein.

Archivierte und historische Inhalte

Für Website-Betreiber besonders relevant: Archivierte Inhalte, die nicht mehr aktualisiert oder für laufende Prozesse benötigt werden, können von den Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen sein. Dies entlastet Unternehmen davon, umfangreiche alte Content-Bestände nachträglich barrierefrei aufbereiten zu müssen.

Allerdings sollte die Kategorisierung als "archiviert" wohl überlegt sein. Inhalte, die weiterhin aktiv genutzt werden, auf die regelmäßig verlinkt wird oder die für Kunden relevant bleiben, fallen nicht unter diese Ausnahme.

Was Ausnahmen nicht bedeuten: Grenzen der Sonderregelungen

Bei aller Erleichterung durch die BFSG Ausnahmen sollten Unternehmen die Grenzen dieser Regelungen kennen. Eine Ausnahme von den gesetzlichen Pflichten bedeutet nicht, dass Barrierefreiheit generell irrelevant wäre.

Zum einen können sich die Unternehmensverhältnisse ändern: Wächst ein Kleinstunternehmen über die Schwellenwerte hinaus, greifen die Barrierefreiheitspflichten. Zum anderen können auch ohne gesetzliche Verpflichtung andere Gründe für Barrierefreiheit sprechen – etwa die Erschließung zusätzlicher Kundengruppen oder die Verbesserung der allgemeinen Nutzbarkeit.

Zudem sollten Unternehmen bedenken, dass sich auf eine Ausnahme zu berufen, eine aktive Entscheidung darstellt, die dokumentiert werden sollte. Wer mehr über die grundlegenden Anforderungen und deren rechtssichere Umsetzung erfahren möchte, findet in unserem Artikel über BFSG Compliance weiterführende Informationen.

Strategische Überlegungen trotz Ausnahmeregelungen

Selbst wenn Ihr Unternehmen unter eine der BFSG Ausnahmen fällt, kann es strategisch sinnvoll sein, Barrierefreiheit dennoch zu berücksichtigen. Digitale Barrierefreiheit verbessert häufig die allgemeine Benutzerfreundlichkeit und kann die Reichweite digitaler Angebote erweitern.

Zudem entwickeln sich gesetzliche Rahmenbedingungen weiter. Was heute noch unter eine Ausnahme fällt, könnte in Zukunft verpflichtend werden. Unternehmen, die frühzeitig Barrierefreiheit in ihre digitalen Prozesse integrieren, verschaffen sich damit einen Vorsprung.

Auch im Wettbewerb kann barrierefreie Gestaltung zum Differenzierungsmerkmal werden. Während Konkurrenten sich möglicherweise auf Ausnahmen berufen, können Sie durch vorausschauendes Handeln neue Zielgruppen ansprechen.

Praktisches Vorgehen bei Inanspruchnahme von Ausnahmen

Wenn Sie für Ihr Unternehmen eine der BFSG Ausnahmen in Anspruch nehmen möchten, empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen. Zunächst sollten Sie präzise prüfen, ob die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Bei der Kleinstunternehmerausnahme bedeutet dies die genaue Ermittlung von Mitarbeiterzahl und Umsatz.

Bei der Berufung auf unverhältnismäßige Belastung sollten Sie eine fundierte Bewertung vornehmen und diese schriftlich festhalten. Welche konkreten Maßnahmen wären erforderlich? Welche Kosten würden entstehen? In welchem Verhältnis stehen diese zu Unternehmensgröße und -ressourcen?

Diese Dokumentation dient nicht nur der eigenen Klarheit, sondern kann auch bei möglichen Nachfragen oder Überprüfungen relevant werden. Weitere Details zu den grundlegenden Anforderungen finden Sie in unserem Überblicksartikel zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.

Fazit: Ausnahmen kennen und strategisch nutzen

Die BFSG Ausnahmen bieten wichtige Entlastungen, insbesondere für kleinere Unternehmen und in Härtefällen. Die Kleinstunternehmerausnahme, die Berufung auf unverhältnismäßige Belastung sowie zeitliche und produktspezifische Sonderregelungen schaffen notwendige Flexibilität im Gesetz. Dennoch sollten Unternehmen diese Ausnahmen nicht als Freibrief verstehen, Barrierefreiheit zu ignorieren. Eine strategische Herangehensweise berücksichtigt sowohl die rechtlichen Möglichkeiten als auch die Chancen, die barrierefreie Gestaltung bietet.

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