
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wirft bei vielen Unternehmern eine zentrale Frage auf: Bin ich überhaupt betroffen? Die BFSG Pflicht gilt keineswegs für alle Unternehmen unterschiedslos, sondern enthält klare Abgrenzungen und Ausnahmen. In diesem Artikel erfahren Sie präzise, wann die Barrierefreiheitspflicht greift, welche Unternehmen ausgenommen sind und welche konkreten Anforderungen auf betroffene Betriebe zukommen.
Die BFSG Pflicht trifft grundsätzlich Wirtschaftsakteure, die Produkte oder Dienstleistungen in der Europäischen Union in Verkehr bringen oder anbieten. Das Gesetz setzt die European Accessibility Act (EAA) in deutsches Recht um und gilt ab dem 28. Juni 2025. Entscheidend ist dabei nicht die Rechtsform oder Größe des Unternehmens allein, sondern die Art der angebotenen Produkte und Dienstleistungen.
Konkret betroffen sind Unternehmen, die folgende Leistungen anbieten:
Für Websitebetreiber bedeutet dies: Wer einen Onlineshop betreibt oder digitale Dienstleistungen für Endverbraucher anbietet, unterliegt sehr wahrscheinlich der BFSG Pflicht. Eine umfassende Übersicht zu den betroffenen Bereichen finden Sie in unserem Artikel über das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.
Das BFSG enthält bedeutende Ausnahmen, die für viele Unternehmen relevant sind. Diese Ausnahmen begrenzen den Anwendungsbereich erheblich und entlasten insbesondere kleinere Betriebe.
Eine zentrale Ausnahme betrifft Kleinstunternehmen nach EU-Definition. Diese sind von der BFSG Pflicht ausgenommen, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:
Diese Regelung entlastet einen erheblichen Teil der deutschen Unternehmenslandschaft, da etwa 80% aller Unternehmen in diese Kategorie fallen. Wichtig: Beide Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Ausnahme greift.
Auch größere Unternehmen können sich unter bestimmten Umständen auf eine unverhältnismäßige Belastung berufen. Dies ist möglich, wenn die Kosten für die Herstellung von Barrierefreiheit nicht durch erwartete Vorteile wie höhere Verkaufszahlen oder Kosteneinsparungen ausgeglichen werden können.
Diese Ausnahme ist jedoch an strenge Voraussetzungen gebunden und muss dokumentiert werden. Unternehmen sollten diese Option nur nach sorgfältiger rechtlicher Prüfung in Betracht ziehen.
Wenn die Herstellung von Barrierefreiheit eine grundlegende Änderung eines Produkts oder einer Dienstleistung erfordern würde, die dessen Wesensmerkmale verändert, kann ebenfalls eine Ausnahme greifen. Dies betrifft jedoch eher Nischenfälle und sollte juristisch geprüft werden.
Ein häufig übersehener Aspekt der BFSG Pflicht ist die Unterscheidung zwischen Business-to-Business (B2B) und Business-to-Consumer (B2C) Geschäftsmodellen. Das Gesetz fokussiert primär auf den Verbraucherschutz, weshalb reine B2B-Angebote in vielen Fällen nicht unter die Pflicht fallen.
Wenn Ihr Unternehmen ausschließlich an andere Unternehmen verkauft und keine Endverbraucher bedient, sind Sie möglicherweise nicht betroffen. Allerdings wird diese Abgrenzung nicht immer trennscharf sein – insbesondere bei gemischten Geschäftsmodellen sollten Sie eine genaue Prüfung vornehmen.
Für betroffene Unternehmen bedeutet die BFSG Pflicht die Einhaltung spezifischer Barrierefreiheitsanforderungen. Bei digitalen Angeboten orientieren sich diese stark an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, Level AA.
Konkret müssen barrierefreie Websites unter anderem folgende Kriterien erfüllen:
Um festzustellen, ob Ihre Website diese Anforderungen erfüllt, empfiehlt sich ein professioneller BFSG Check, der den aktuellen Stand Ihrer Barrierefreiheit dokumentiert.
Neben den technischen Anforderungen müssen betroffene Unternehmen ihre Bemühungen um Barrierefreiheit dokumentieren. Dies umfasst eine Erklärung zur Barrierefreiheit, die auf der Website veröffentlicht werden muss und folgende Informationen enthält:
Die BFSG Pflicht tritt grundsätzlich am 28. Juni 2025 in Kraft. Ab diesem Stichtag müssen alle neuen Produkte und Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Für bereits im Verkehr befindliche Produkte und Dienstleistungen gelten teilweise Übergangsfristen.
Dienstleistungen, die vor dem Stichtag bereits erbracht wurden, müssen spätestens bis 2030 angepasst werden. Selbstbedienungsterminals haben eine Übergangsfrist bis 2040. Für die meisten digitalen Angebote wie Websites und Onlineshops gilt jedoch der harte Stichtag Juni 2025.
Die Nichteinhaltung der BFSG Pflicht kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Das Gesetz sieht Bußgelder bis zu 100.000 Euro vor. Zudem besteht das Risiko von Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände.
Neben finanziellen Risiken drohen auch Reputationsschäden und der Ausschluss von bestimmten Ausschreibungen, bei denen Barrierefreiheit als Kriterium gefordert wird.
Wenn Sie festgestellt haben, dass Ihr Unternehmen der BFSG Pflicht unterliegt, sollten Sie systematisch vorgehen:
Detaillierte Hinweise zur rechtssicheren Umsetzung finden Sie in unserem Leitfaden zur BFSG Compliance.
Die BFSG Pflicht ist kein Pauschalgesetz, das alle Unternehmen gleichermaßen trifft. Ob Sie betroffen sind, hängt von mehreren Faktoren ab: der Art Ihrer Produkte und Dienstleistungen, Ihrer Unternehmensgröße, Ihrer Zielgruppe und Ihrem Geschäftsmodell. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und unter 2 Millionen Euro Umsatz sind grundsätzlich ausgenommen, ebenso wie reine B2B-Anbieter in vielen Fällen.
Für alle anderen gilt: Je früher Sie Klarheit über Ihre Betroffenheit schaffen und mit der Umsetzung beginnen, desto geringer sind Stress und Risiken zum Stichtag im Juni 2025. Eine professionelle Prüfung Ihrer digitalen Angebote verschafft Ihnen Rechtssicherheit und zeigt konkret auf, welche Maßnahmen erforderlich sind.